Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internethändlers waren an mehreren Stellen wegen zum Teil drastischer Einschränkungen der Verbraucherrechte unwirksam. In diesem Zusammenhang wies der Bundesgerichtshof zum wiederholten Male darauf hin, dass die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen darstellt und damit als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Daher haben in derartigen Fällen nicht nur Verbraucherverbände, sondern auch Konkurrenten das Recht, eine strafbewehrte Unterlassung der Verwendung von wegen der unzulässigen Einschränkung von Verbraucherrechten unwirksamen AGB zu verlangen und dies gerichtlich durchzusetzen.
Urteil des BGH vom 31.05.2012
Aktenzeichen: I ZR 45/11
WRP 2012, 1086
GRUR 2012, 949