Bewirbt ein Hersteller seine Produktpalette mit Testergebnissen, stellt dies eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn nur einzelne Produkte mit den guten Ergebnissen getestet wurden. Auch ist nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg die Werbeaussage „X ist die 1. Wahl!“ nicht schon deshalb zutreffend, weil die beworbenen Waren die umsatzstärksten Produkte am Markt sind, wenn die Werbung nicht die Umsatzzahlen, sondern die positiven Testergebnisse zum Gegenstand hat.
Urteil des OLG Hamburg vom 03.05.2012
Aktenzeichen: 3 U 155/10
GRURPrax 2012, 465