Presseunternehmen können nach ständiger Rechtsprechung nur dann wegen der Veröffentlichung rechtswidriger Anzeigen haftbar gemacht werden, wenn es sich um grobe und eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Wettbewerbsverstöße handelt. Dies gilt auch bei Werbung für Schlankheitsmittel, deren Versprechungen erfahrungsgemäß einer Nachprüfung nicht standhalten.
Das Oberlandesgericht Köln bejaht jedoch dann eine erhöhte Kontrollpflicht des Presseunternehmens, wenn dieses nach einer entsprechenden Mitteilung, einer Abmahnung oder sonst bekannt gewordener Umstände den Wettbewerbsverstoß unschwer erkennen konnte.
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2012
Aktenzeichen: 6 U 76/11
Magazindienst 2012, 408
WRP 2012, 1127