Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten … nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten und die Lage der Arbeitszeit „anhand eines Einsatzplanes bekannt gegeben wird“, wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam.
An die Stelle einer fehlenden vertraglichen Regelung über Umfang und Lage der zu erbringenden Arbeitsleistung tritt eine im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde Arbeitsleistung. Hierbei ist in erster Linie auf die in der Vergangenheit geleistete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzustellen, wobei den Jahresarbeitszeitkonten eine besondere Bedeutung zukommt.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.04.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 1334/11
AA 2012, 180
AuA 2012, 610