Stellt sich nach einem Kündigungsrechtsstreit heraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber die während der kündigungsbedingten Freistellung des Arbeitnehmers entstandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer inzwischen mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Der Arbeitnehmer muss sich jedoch den ihm während des Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Hiervon wird in der Regel bei Vollzeitarbeitsverhältnissen auszugehen sein. Durch die Entscheidung soll eine sachlich ungerechtfertigte Verdoppelung des Urlaubsanspruchs verhindert werden.
Urteil des BAG vom 21.02.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 487/10
jurisPR-ArbR 39/2012, Anm. 3