Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen, das in dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat ein für die Praxis wichtiges Urteil im Zusammenhang mit der Bewerbung muslimischer Frauen erlassen. Gibt eine Bewerberin, die in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch trägt, im Bewerbungsgespräch auf Anfrage an, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, wenn die Bewerberin bereits deshalb aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerberinnen ausgeschlossen wird. Das Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit ist als Teil des religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung einer muslimischen Frau anzuerkennen. Das Gericht sprach der abgelehnten muslimischen Bewerberin um einen Ausbildungsplatz in einer Zahnarztpraxis einen Betrag von knapp 1.500 Euro als Schadensersatz zu.
Hinweis: Arbeitgeber sollten im Bewerbungsgespräch derartige Fragen tunlichst unterlassen. Andererseits dürfte das Urteil die Bewerbungschancen muslimischer Frauen und Mädchen, die ein Bewerbungsfoto einsenden, auf dem sie ein Kopftuch tragen, nicht gerade steigern.
Urteil des ArbG Berlin vom 28.03.2012
Aktenzeichen: 55 Ca 2426/12
BB 2012, 2752
SuP 2012, 734