Gewerbliche Onlineanbieter müssen eine Reihe von fernabsatzrechtlichen Informations- und Gestaltungspflichten beachten. Im Fokus stehen insoweit insbesondere die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und einer korrekten Anbieterkennzeichnung (Impressum). Andere Pflichten sind weit weniger geläufig.
Nach Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) muss ein Internetanbieter (hier eine Fluggesellschaft) darüber informieren, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Wird eine Bedienung in deutscher Sprache angeboten, müssen auch alle nachfolgenden Informationen in Deutsch gehalten sein. Ein Verstoß hiergegen begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Urteil des LG Essen vom 31.05.2012
Aktenzeichen: 44 O 77/10
jurisPR-ITR 21/2012, Anm. 3