Grundsätzlich gilt auch in Onlinemedien das in § 4 Nr. 3 UWG verankerte Trennungsgebot zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München befasst sich mit der verschleierten Werbung in dem „Wissensportal“ Wikipedia. Dort hatte der Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln auf Vertriebswege seiner Produkte hingewiesen.
Werden mit einem Wikipedia-Eintrag bei objektiver Betrachtung – neben einer etwaigen allgemeinen Unterrichtung der Öffentlichkeit – ersichtlich auch Werbezwecke verfolgt, liegt eine rechtswidrige Verschleierung des Werbecharakters auch dann vor, wenn Diskussionsbeiträge zu diesem Eintrag auf Wikipedia zur Verfügung stehen. Derartige Beiträge werden erfahrungsgemäß erst zeitversetzt online gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass nicht jeder Leser des Wikipedia-Eintrags auch die später hierzu veröffentlichten Kommentare zur Kenntnis nimmt.
Urteil des OLG München vom 10.05.2012
Aktenzeichen: 29 U 515/12
WRP 2012, 1145