Wer wider besseres Wissen die Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners, hier einer GmbH, behauptet und wenn deswegen ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern kann sich – so das Oberlandesgericht Koblenz – auch der falschen Verdächtigung strafbar machen.
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen kann – über die genannten Eingriffe in dessen Vermögensverwaltung hinaus – mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Möglicherweise werden potenzielle Vertragspartner, insbesondere Banken, von Geschäften mit dem vermeintlichen Insolvenzschuldner abgehalten, was gegebenenfalls den Ruin des Unternehmens bedeuten kann. Derjenige, der solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolgt, hat sich daher nach § 164 Abs. 2 StGB strafrechtlich zu verantworten.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.10.2012
Aktenzeichen: 2 Ss 68/12
ZIP 2012, 2259