Einem Insolvenzverwalter steht nach § 1 IFG (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz) das Recht zu, von einer Krankenversicherung Auskunft darüber zu verlangen, welche Zahlungen auf dem Beitragskonto des in Insolvenz geratenen Gemeinschuldners eingegangen sind.
Urteil des VG Freiburg (Breisgau) vom 21.09.2011
Aktenzeichen: 1 K 734/10
jurisPR-ITR 21/2012, Anm. 5