Räumt der Bauherr einem Vertragshandwerker eine Fristverlängerung für die Fertigstellung des Werkes ein, stellt dies rechtlich ein Angebot auf Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins dar. Dies hat zur Konsequenz, dass der aufgrund der Fristverlängerung neu angebotene Fertigstellungstermin nur dann eine Vertragsfrist ist, wenn der Auftragnehmer dieses Angebot auch annimmt. Der Auftragnehmer muss also auf das Angebot reagieren. Tut er das nicht, wird das Angebot des Auftraggebers auf Fristverlängerung gegenstandslos mit der Folge, dass es bei dem ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin bleibt.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass ein Angebot auf Fristverlängerung nicht bedeutet, dass der Bauherr seine ihm in diesem Zeitpunkt bereits zustehenden Ansprüche aufgrund des Verzuges des Vertragspartners aufgibt und hierauf verzichtet.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 118/10
BauR 2012, 949
NZBau 2012, 357