Wurde die Anschaffung eines zur Erzielung von Mieteinkünften erworbenen Immobilienobjektes mit einem Darlehen finanziert, können die Schuldzinsen grundsätzlich auch dann von (früheren) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt entgegen der ursprünglichen Absicht veräußert und der Erlös aus der Veräußerung nicht ausreicht, um das zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen. Mit der Veräußerung der eigentlich zur Erzielung von Mieteinkünften erworbenen Immobilie wird kein anderer als der bisherige Veranlassungszusammenhang der Vermietung und Verpachtung geschaffen.
Urteil des BFH vom 20.06.2012
Aktenzeichen: IX R 67/10
DStR 2012, 1801