Ein Schriftsteller kann Kosten für die Recherche für ein Buch von seinem Autorenhonorar abziehen. Dies gilt auch für eine im Nebenberuf betriebene schriftstellerische Tätigkeit.
Ist eine Auslandsreise insoweit nicht nur beruflich veranlasst, sondern auch von einem privaten Besichtigungsprogramm geprägt, ist eine Aufteilung der Reisekosten nach den jeweiligen Zeitanteilen vorzunehmen. Dieser Aufteilung sogenannter doppelmotivierter Kosten steht auch nicht entgegen, dass der Schriftsteller auf der Reise von seinem Ehegatten begleitet wird. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Recherchezeiten (z.B. in örtlichen Archiven) ausreichend.
Beschluss des BFH vom 24.08.2012
Aktenzeichen: III B 21/12
Wirtschaftswoche Heft 43/2012, Seite 106