Hat der Erblasser in einem Testament eine ihm nahe stehende Person (hier seine jahrzehntelange Lebensgefährtin) bedacht, so ist für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Erben nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass stattdessen dessen Abkömmling als Ersatzerbe nachrückt. Das Gesetz sieht in § 2069 BGB eine solche Auslegungsregel nur für die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Erblassers vor. Danach rücken im Zweifel bei der Erbeinsetzung eines Kindes dessen Abkömmlinge, also die Enkelkinder des Erblassers, als Erben nach. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt auch bei dem Erblasser besonders nahe stehenden Personen eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Auslegungsvorschrift ab.
In dem entschiedenen Fall hatte die Tochter der Lebensgefährtin des Erblassers vorgebracht, der Verstorbene habe das Testament zu ihren Gunsten ändern wollen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Gerade diese Äußerungen wertete das Gericht dahingehend, dass der Erblasser selbst davon ausging, dass sich das ursprüngliche Testament eben nicht ohne Weiteres auf die Tochter seiner Lebensgefährtin erstreckte.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.07.2012
Aktenzeichen: I-3 Wx 247/11
ErbR 2012, 316
MDR 2012, 1294