In Unterhaltsprozessen gehen die Parteien erfahrungsgemäß bisweilen wenig zimperlich miteinander um und sparen dabei auch nicht mit unsachlichen Vorwürfen. Daher rechtfertigt nicht jede Beleidigung oder persönliche Herabsetzung einen Anspruch des Prozessgegners auf Schmerzensgeldanspruch. So muss es eine erwachsene Klägerin im Rahmen eines Unterhaltsprozesses gegen ihren zahlungsunwilligen Vater hinnehmen, dass dieser in dem Verfahren behauptet, seine Tochter sei zu faul zum Arbeiten.
Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 11.04.2012
Aktenzeichen: 20 C 569/11
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