Reichen das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person und die Leistungen aus der Pflegekasse für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern oder seinem Ehegatten Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Nach § 1611 BGB kann im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Eine derartige Verfehlung kann auch in einem einseitigen Kontaktabbruch des Elternteils gesehen werden, wenn die Abwendung von dem Kind besonders nachhaltig und kränkend gewesen ist. Dies nahm das Oberlandesgericht Oldenburg bei einem Vater an, der nach der Scheidung über 27 Jahre hinweg jegliche Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt und selbst bei der Beerdigung des Großvaters mit ihm kein Wort gewechselt hatte. ln seinem Testament hatte der Vater überdies verfügt, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten soll. Nach Würdigung der gesamten Umstände kam das Gericht zu dem Schluss, dass für den Sohn keinerlei Unterhaltsverpflichtung besteht und er sich nicht an den Heimkosten seines Vaters beteiligen muss.
Urteil des OLG Oldenburg vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 14 UF 80/12
Pressemitteilung des OLG Oldenburg