Hat der Vermieter einen vom Mieter beanstandeten Wohnungsmangel (hier Schimmelbildung) beseitigt und konnte er objektiv der Meinung sein, er habe alles Erforderliche zur Beseitigung der Beanstandung getan, ist der Mieter gehalten, das erneute Auftreten des Mangels anzuzeigen. Unterlässt er dies und kündigt stattdessen das Mietverhältnis fristlos, ohne dem Vermieter erneut die Möglichkeit der Mängelbeseitigung zu geben, stehen ihm nach einem Urteil des Amtsgerichts München keine Schadensersatzansprüche (hier Umzugskosten) gegenüber dem Vermieter zu.
Urteil des AG München vom 08.11.2011
Aktenzeichen: 431 C 20886/11
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