Ein Lehrer hat bei einer Klassenfahrt auch dann Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten, wenn er von seinem Vorgesetzten vor die Wahl gestellt wird, entweder auf seinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für eine Klassenfahrt zu verzichten oder die Fahrt ganz ausfallen zu lassen, und er daraufhin auf die Kostenerstattung verzichtet. Ein derartiger Verzicht ist auch dann unwirksam, wenn die Dienstordnung einen schriftlichen Verzicht des Bediensteten auf Reisekostenerstattung zulässt. Wird die Lehrkraft, die „ihre Klasse nicht im Stich lassen will“, derart unter Druck gesetzt, stellt dies eine Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorge dar, mit der Folge, dass sich die Schulbehörde nicht auf den Verzicht berufen kann.
Urteil des BAG vom 16.10.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 183/11
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