Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufwendungen zu einer operativen Verkleinerung der Brust (sog. Mamma-Reduktionsplastik) notwendig im beihilferechtlichen Sinne sind, wenn die betroffene Frau psychische Beeinträchtigungen ohne Durchführung der Operation behauptet. Das Gericht lehnte die Kostenerstattung im Wege der Beihilfe mit folgender Begründung ab:
Grundsätzlich steht „außer Frage, dass Störungen, die sowohl mit seelischen als auch mit körperlichen Beeinträchtigungen verbunden sind, vom beihilferechtlichen Krankheitsbegriff erfasst werden. Es kommt darauf an, ob das Krankheitsbild sowohl körperlicher als auch seelischer Natur ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das subjektive Empfinden des Betroffenen, sein körperlicher Zustand sei unzulänglich, psychische Störungen hervorruft. Subjektive Wahrnehmungen sind ohne Bedeutung für die Frage, ob eine körperliche Krankheit vorliegt. Maßgeblich sind objektive Kriterien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse.“ Dabei können „die psychischen Wirkungen der körperlichen Veränderungen nicht eingeschätzt werden, insbesondere ist nach dem Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen. Hinzu kommt, dass der operative Eingriff dem subjektiven Empfinden des Betroffenen geschuldet ist, der eine körperliche Eigenschaft als belastend empfindet und sich damit nicht abfindet. Letztlich müssten Schönheitsoperationen auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn psychotherapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist.“
Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.10.2012
Aktenzeichen: 5 LA 313/11
Pressemitteilung OVG Lüneburg