Der im Wertpapierhandel nicht selten verwendete Slogan „ausgewogene Konditionen“ weckt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beim Anleger die Vorstellung einer soliden Geldanlage, bei der das Verhältnis von Anleger- und Anbieterinteressen eine ausgewogene Balance aufweist. Bei dem Begriff handelt es sich daher nicht lediglich um eine „inhaltsleere“ Werbeaussage. Wird die so beworbene Kapitalanlage den genannten Anforderungen nicht gerecht, können dem Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zustehen.
Urteil des BGH vom 18.09.2012
Aktenzeichen: XI ZR 344/11
ZIP 2012, 2199
DB 2012, 2622