Wirbt eine Bank unter dem Slogan „Bauzinsen steigen – Handeln Sie rechtzeitig“ mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme persönlicher Beratung und dem kostenlosen Angebot durch ihre Experten, so kommt damit weder ein Beratungsvertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Der Kunde kann daher keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn das Kreditinstitut einen Darlehensantrag – aus der Sicht des Bankkunden ungerechtfertigt – ablehnt. Durch die angebotene Beratung und die werbemäßige Aufforderung zum schnellen Handeln wird kein schutzwürdiges Vertrauen in das Zustandekommen eines Beratungsvertrags geweckt. Der Bank muss stets insbesondere noch die Möglichkeit der Prüfung weiterer Angaben, etwa der Bonität des Kunden, vorbehalten bleiben.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.09.2012
Aktenzeichen: 3 U 231/11
BB 2012, 2765