Etwa fünf Monate nach dem Erwerb eines Pferdes zum Kaufpreis von 4.900 Euro bemerkte der Käufer, dass das Pferd beim Reiten häufig stolperte. Kurz darauf stellte ein Tierarzt eine starke Lahmheit des Tieres fest. Der Käufer verlangte daraufhin die von ihm bezahlten 4.900 Euro zurück und mehr als 2.500 Euro Schadenersatz für Kosten im Zusammenhang mit Ankauf, Behandlungskosten und Einstellkosten. Der Verkäufer behauptete, das Stolpern des Pferdes sei auf die mangelnde Reitkunst des Käufers zurückzuführen.
In dem darauffolgenden Prozess bestätigt ein als Sachverständiger beauftragter Tierarzt, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen leidet. Er war auch davon überzeugt, dass die Erkrankung bereits beim Verkauf vorlag, auch wenn sich deutliche Symptome erst später gezeigt haben. Der Verkäufer wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Der eingeklagte Schadensersatz, vor allem für die tierärztlichen Behandlungen und die Unterbringung des Pferdes, wurde dem Käufer jedoch nicht zugesprochen, da er nicht nachweisen konnte, dass der Verkäufer die Erkrankung des Tieres kannte oder zumindest hätte erkennen müssen.
Urteil des LG Coburg vom 07.08.2012
Aktenzeichen: 23 O 386/11
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