Eine Hundebesitzerin brachte ihren Hund zwei Wochen bei einer Bekannten zur Betreuung unter. Diese schloss das Tier offenbar so ins Herz, dass sie es nicht mehr herausgeben wollte. Die Hundebesitzerin stellte daraufhin beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe, da sie durch ein weiteres Verbleiben bei der Bekannten, die psychische Probleme habe und Alkohol trinke, das Hundewohl gefährdet sah.
Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die begehrte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Dies ist jedoch nur in extremen Ausnahmefällen möglich, wozu das Wohl des Hundes keinesfalls ein ausreichendes Kriterium ist. Der Hundehalterin bleibt danach nur die Möglichkeit, die Herausgabe des Vierbeiners im Wege einer ganz normalen Klage geltend zu machen.
Beschluss des AG München vom 05.04.2012
Aktenzeichen: 173 C 8666/12
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