Die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers machte gegen dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin ihren Pflichtteil geltend. Der Rechtsstreit um den Pflichtteilsanspruch wurde letztlich mit einem Abfindungsvergleich beendet, nach dem der Tochter ein Betrag von 200.000 Euro zustand. In dem Wortlaut des Vergleichs sollten „alle wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten sein. Vor Abschluss des Vergleichs war bekannt geworden, dass noch ein Sohn des Erblassers aus einer nicht ehelichen Beziehung vorhanden sei. Als dieser mit seinen seinerseits gegenüber der Erbin erhobenen Pflichtteilsansprüchen scheiterte, weil er die Abstammung von dem Erblasser nicht nachweisen konnte, verlangte die Tochter noch einen Aufschlag von 25.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die weitergehende Klage ab. Die Wirksamkeit des Vergleichs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nicht ehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – von Anfang an unsicher war, ob der Sohn des Erblassers seine Ansprüche überhaupt geltend macht und ob diese tatsächlich bestehen. Damit stellte das Scheitern des Pflichtteilsanspruchs keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Erbin zulasten der Tochter dar. Diese musste sich daher mit dem Vergleichsbetrag begnügen.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2007
Aktenzeichen: 5 U 209/07
OLGR Koblenz 2008, 152