Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob die Verspätung durch die Verschiebung des Abflugs oder eine Flugannullierung eingetreten ist. Schließlich würden – so das Gericht – die Fluggäste in beiden Fällen Zeit verlieren.
Hinweis: Nach Auffassung des EuGH sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen. Dies bedeutet, dass Fluggästen, die in den vergangen drei Jahren von einer derartigen Verspätung betroffen waren, ihre Ansprüche noch geltend machen können. Bei früheren Flügen ist bereits die Verjährung eingetreten.
Urteile des EuGH vom 23.10.2012
Aktenzeichen: C-581/10 und C-629/10
Wirtschaftswoche Haft 44/2012, Seite 104