Ein Mann buchte über das Internetportal einer Fluggesellschaft für zwei Personen Flüge von Dresden über Frankfurt a.M. nach Larnaca und zurück. In der Buchungsmaske gab er unter der Rubrik „Person 1“ seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik „Person 2“ trug er in die entsprechenden Felder jeweils „noch unbekannt“ ein, obwohl die Internetseite den deutlich sichtbaren Hinweis „Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss“ enthielt.
Im Rahmen eines automatisierten Vorgangs übersandte die Fluggesellschaft noch am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Betrag für zwei Hin- und Rückflüge vom Konto des Buchenden ein. Als dieser einige Tage später den Namen seiner Begleitperson bekanntgeben wollte, lehnte die Fluggesellschaft die Nachbenennung unter Berufung auf den eindeutigen Hinweis auf der Internetseite ab. Sie bot dem Kunden die Möglichkeit der Neubuchung für die zweite Person an, was dieser jedoch ablehnte; er trat die Reise schließlich alleine an.
In dem darauffolgenden Prozess wurde die Fluggesellschaft lediglich verpflichtet, den Flugpreis für die zweite Person zurückzuerstatten. Die weitergehende Klage auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung der zweiten von ihm nachbenannten Person wies der Bundesgerichtshof ab, da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlte es hier, da mit der Buchung für eine namentlich nicht benannte Person kein Beförderungsvertrag zustande gekommen war.
Urteil des BGH vom 16.10.2012
Aktenzeichen: X ZR 37/12
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