Wird ein häusliches Arbeitszimmer von den Eheleuten (hier: beide Lehrer) gemeinsam genutzt, kann der Höchstbetrag von derzeit 1.250 Euro nicht doppelt als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 23.08.2012
Aktenzeichen: VI B 53/12
Wirtschaftswoche Heft 40/2012, Seite 97