Eine Reparaturwerkstatt handelt rechtswidrig, wenn sie die Selbstbeteiligung ihres Kunden, der bei ihr einen Teilkaskoschaden beheben lässt, ganz oder teilweise übernimmt, ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen. Für das Oberlandesgericht Köln kann die Erfüllung des Betrugstatbestandes auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Werkstatt (hier Autoverglaser) als Gegenleistung für die Übernahme der Selbstbeteiligung den Kunden verpflichtet, für 12 Monate einen Werbeaufkleber an seiner Windschutzscheibe zu befestigen. Zum einen kann der Verbleib des Werbeaufklebers über 12 Monate nicht kontrolliert werden. Zum anderen stellt das Anbringen eines kleinen Aufklebers nicht annähernd eine gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe der Selbstbeteiligung von 150 Euro dar. Die Reparaturwerkstatt kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Köln vom 12.10.2012
Aktenzeichen: 6 U 93/12
Schaden-Praxis 2012, 442