Ein Erbe ist einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber auf Verlangen verpflichtet, ein notariell aufgenommenes, vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar im Regelfall voraussetzt, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich.
Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2006
Aktenzeichen: 1 W 662/06
OLGR Koblenz 2007, 468
NJW-Spezial 2007, 568