Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe. In dem Bewilligungsverfahren hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit durch Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen. Bei einem derartigen summarischen Prüfungsverfahren kann dem Antragsteller die beantragte finanzielle Unterstützung versagt werden, wenn er in vorwerfbarer Weise dem Gericht gegenüber unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, und dadurch Zweifel an seiner Redlichkeit begründet sind.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Antragsteller absichtlich versucht, seine wirtschaftliche Situation, insbesondere in Bezug auf seine Geschäftsführerstellung und Beteiligung an einer GmbH, und die Nutzung eines Firmenwagens zu verschleiern. Daraufhin hob das Instanzgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht nachträglich auf.
Urteil des BGH vom 10.10.2012
Aktenzeichen: IV ZB 16/12
NJW 2013, 68
MDR 2013, 51