Für den Bundesgerichtshof ist einem Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“ nicht zwingend zu entnehmen, dass auch der Einwurf kostenloser Anzeigenblätter unerwünscht ist. Dies gilt auch dann, wenn in die Zeitschrift lose Werbeprospekte eingelegt sind.
Beschluss des BGH vom 16.05.2012
Aktenzeichen: I ZR 158/11
WRP 2012, 938
GuT 2012, 317