Der Eintragungsfähigkeit einer Marke steht nicht entgegen, dass diese nur aus einem einzigen Buchstaben besteht. Dementsprechend hielt das Bundespatentgericht den Buchstaben „M“ für BMW-Sportwagen als hinreichend unterscheidungskräftig. Für Konkurrenten des Autoherstellers besteht insoweit auch kein Freihaltebedürfnis.
Urteil des BPatG München vom 14.11.2012
Aktenzeichen: 28 W (pat) 518/11
Pressemitteilung des BPatG München