Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers Dritten im Internet zugänglich macht, muss neben der Gefahr einer Abmahnung, in der für Urheberrechtsverletzungen eine fiktive Lizenzgebühr und Kostenersatz verlangt wird, nach § 106 UrhG mit einer empfindlichen Bestrafung für den Bruch fremder Verwertungsrechte rechnen. Das Landgericht Leipzig weist darauf hin, dass die Strafbarkeit auch dann besteht, wenn die geschützten Inhalte nicht in das Angebot selbst integriert wurden, sondern mittels einer geeigneten Verlinkung von Dritten aufgefunden und rechtsverletzend genutzt werden können.
Der Strafrahmen des § 106 UrhG reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In einem besonders schweren Fall des gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertens von urheberrechtlich geschützten Werken verhängte das Gericht gegen den Betreiber einer Plattform zum illegalen Herunterladen von Filmen („kino.to“) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Urteil des LG Leipzig vom 14.06.2012
Aktenzeichen: 11 KLs 390 Js 191/11
jurisPR-ITR 23/2012, Anm. 5