Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte eines anderen zur Verfügung stellt, den durch den Betrug geschädigten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Straftatbestand der Geldwäsche, der auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat Geschädigten bezweckt.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 302/11
Pressemitteilung des BGH