Wurde ein Geschäftsdarlehen u.a. durch eine Bürgschaft mit einer kürzeren Laufzeit als das Darlehen abgesichert, ist die kreditgebende Bank nicht befugt, bei Wegfall der Bürgschaftssicherheit vom Kreditnehmer die Beibringung einer weiteren Sicherheit zu verlangen. Die Bank ist dann nicht berechtigt, das Darlehen wegen der unterbliebenen Stellung einer Ersatzsicherheit zu kündigen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 31.07.2012
Aktenzeichen: 14 U 1737/11
WM 2012, 1866
ZIP 2012, 2051