Hat ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen (jeweiligen) Ehegatten eingesetzt, ist diese Zuwendung für den Insolvenzverwalter nur dann anfechtbar, wenn sie weniger als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde (§ 134 InsO – Insolvenzordnung).
Die Einschränkung, dass der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, macht die Zuwendung des Bezugsrechts nicht unwirksam. Bestand die Ehe des mehrmals verheirateten, insolventen Versicherten zum Zeitpunkt der Bestimmung der Bezugsberechtigung noch nicht, ist für die Vierjahresfrist der Zeitpunkt der Eheschließung mit dem letzten Ehegatten maßgeblich.
Urteil des BGH vom 27.09.2012
Aktenzeichen: IX ZR 15/12
DB 2012, 2741
ZIP 2012, 2409