„Das Internet vergisst nichts!“ – Mit dieser Erkenntnis haben alle zu kämpfen, die von ihnen einmal ins Netz eingestellte Inhalte wieder löschen wollen. Besonders problematisch kann diese Erkenntnis für diejenigen sein, die rechtlich verpflichtet sind, rechtswidrig veröffentlichte Inhalte wieder zu entfernen. So ging es vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe um einen Internetteilnehmer, der sich durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, ein urheberrechtlich geschütztes Bild aus einem von ihm verfassten Artikel nicht weiter zu veröffentlichen.
Das Gericht ging davon aus, dass der aus der Unterlassungserklärung Verpflichtete erst dann alles ihm Zumutbare unternommen hat, weitere Aufrufe des beanstandeten Artikels zu verhindern, wenn er – wie in diesem Fall – bis zu 30 Server manuell auf die Aufrufbarkeit des fraglichen Bildes untersucht hat. Kommt er dem nicht nach, ist er verpflichtet, an den Unterlassungsgläubiger für jeden weiteren Rechtsverstoß (Aufruf des beanstandeten Inhalts) die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.09.2012
Aktenzeichen: 6 U 58/11
jurisPR-ITR 23/2012, Anm. 3