In einem Gewerbemietvertrag kann eine Klausel, wonach Minderung oder Zurückbehaltung der Miete einen Monat vorher schriftlich vom Mieter anzukündigen sind, wirksam vereinbart werden. Das demnach bestehende Schriftformerfordernis steht somit einer mündlich erklärten Mietreduzierung durch den Mieter entgegen.
Urteil des LG Bonn vom 09.07.2012
Aktenzeichen: 1 O 318/11
ZMR 2012, 773