Wer kurz vor Fristablauf dem Finanzamt zur Begleichung von Steuerschulden einen Verrechnungsscheck übergibt, kann nicht sichergehen, dass er damit seine Steuerschuld rechtzeitig beglichen hat. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist nämlich nicht die – hier noch rechtzeitige – Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts, sondern die gesetzliche Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO (Abgabenordnung), wonach bei der Hingabe oder Übersendung von Schecks die Zahlung drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks als erfolgt anzusehen ist. Diese Regelung gilt unabhängig von der tatsächlichen Gutschrift des Scheckbetrages, sodass für den Fall, dass die fiktive Zahlung erst nach Fristablauf erfolgt ist, ein Säumniszuschlag erhoben werden kann.
Urteil des BFH vom 28.08.2012
Aktenzeichen: VII R 71/11
DStR 2012, 2385