Wird ein an einem Wohnhaus parkendes Fahrzeug durch vom Dach herabfallende Eis- und Schneemassen beschädigt, wird sich der Fahrzeughalter wegen seiner Schadensersatzansprüche im Regelfall an den Hauseigentümer halten. Ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt jedoch, dass vor einer Klageerhebung geklärt werden sollte, wer letztlich für von dem Haus ausgehende Gefahren verantwortlich ist. Hat der Hauseigentümer die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht – wie in dem entschiedenen Fall – wirksam auf seinen Mieter übertragen, kann er für bei Dritten eingetretene Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Der Geschädigte muss sich dann an den Mieter halten.
Urteil des AG München vom 29.11.2011
Aktenzeichen: 433 C 19170/11
Justiz Bayern online