Steht dem Halter eines kaskoversicherten Fahrzeugs wegen dessen Beschädigung ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch nach dem Gesetz auf den Versicherungsträger über. Dieser Forderungsübergang gilt jedoch nicht, wenn der Ersatzanspruch gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen besteht (so genanntes Familienprivileg).
Das Oberlandesgericht Naumburg dehnt diese Regelung auch auf eine mit dem Versicherten in enger Lebensgemeinschaft lebende Person aus. Das sogenannte Familienprivileg ist jedenfalls dann auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat. Im konkreten Fall sprachen folgende Indizien für eine derart enge Beziehung: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind, enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse (gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus). Danach konnte die Kaskoversicherung die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers, die mit dessen Wagen grob fahrlässig einen Unfall verursacht hatte, nicht in Regress nehmen.
Urteil des OLG Naumburg vom 15.05.2007
Aktenzeichen: 9 U 17/07
OLGR Naumburg 2007, 861
RdW 2008, 59