Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt nach § 1685 Abs. 2 BGB für enge Bezugspersonen, die tatsächlich für das Kind aktuell Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit eine Zeit lang getragen haben und dadurch eine enge soziale Beziehung zum Kind entstanden ist.
Demnach besteht kein Umgangsrecht einer Tante (Schwester des verstorbenen Vaters des Kindes), um unter Berufung auf das Kindeswohl durch Ausübung des Umgangsrechts eine noch nicht bestehende sozial-familiäre Beziehung erst aufzubauen. Dies gilt erst recht, wenn – wie in dem vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall – das Verhältnis der Kindesmutter zu der Tante des Kindes erheblich belastet ist.
Beschluss des OLG Bremen vom 27.08.2012
Aktenzeichen: 4 UF 89/12
NJW-Spezial 2012, 676
FamFR 2012, 498