Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich von Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch dann durchzuführen, wenn die Eheleute schon längere Zeit getrennt leben und in dieser Zeit ein Vermögenswert einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat. Dies musste ein Mann erfahren, der noch während des Zusammenlebens ein Seegrundstück von seiner Mutter geschenkt bekommen und dessen Wert sich bis zur Scheidung auf ca. 1,5 Mio. Euro erhöht hatte. Das Oberlandesgericht München entschied, dass der entsprechende Ausgleichsanspruch der Ehefrau nicht dadurch entfallen ist, dass die Eheleute die letzten 17 Jahre vor der Scheidung getrennt gelebt haben.
Urteil des OLG München vom 17.10.2012
Aktenzeichen: 12 UF 777/12
NJW-Spezial 2012, 741
FamFR 2012, 537