Die Haltung von drei Frettchen in einer Mietwohnung trotz des mietvertraglichen Verbots der Tierhaltung stellt nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln eine Vertragsverletzung dar. Werden die Frettchen von dem Mieter nicht ausschließlich im Käfig gehalten, liegt auch keine erlaubnisfreie Kleintierhaltung vor. Ein beharrlicher Verstoß gegen das Verbot der Tierhaltung rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses.
Urteil des AG Berlin-Neukölln vom 15.06.2012
Aktenzeichen: 2 C 340/11
Grundeigentum 2012, 1045