Sind in einer Gebäudeversicherung gegen Leitungswasserschäden ausdrücklich Schäden „durch Schwamm“ ohne Rücksicht auf dessen Ursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, so wird von dem Haftungsausschluss gerade auch der Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 27.06.2012
Aktenzeichen: IV ZR 212/10
MDR 2012, 1163
VersR 2012, 1253