Durch eine bestehende Hausratversicherung sind auch Hausratsgegenstände versichert, die sich „vorübergehend“ außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wobei Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als „vorübergehend“ gelten. „Vorübergehend“ bedeutet, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer private Gegenstände (hier Kamera, Kleidungsstücke etc.) im Rahmen eines Umzugs vorübergehend in seinen Geschäftsräumen einlagert, weil die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist. Werden die Sachen während dieser Zeit aus den Geschäftsräumen gestohlen, muss die Hausratversicherung Ersatz leisten.
Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2007
Aktenzeichen: 20 U 54/07
OLGR Hamm 2008, 171