Nach einem zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden Abkommen kann ein bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz geschädigter deutscher Autofahrer seine Schadensersatzansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vor einem deutschen Gericht einklagen. Dem steht nicht entgegen, dass der Schweizer Haftpflichtversicherer in Deutschland keinen Sitz hat.
Urteil des BGH vom 23.10.2012
Aktenzeichen: VI ZR 260/11
VersR 2013, 73