Ein Arbeitsloser muss sich eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines nicht genommenen Resturlaubs vom bisherigen Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch anrechnen lassen. Dies begründete das Sozialgericht Düsseldorf damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II dient, nämlich den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.
Urteil des SG Düsseldorf vom 18.10.2012
Aktenzeichen: S 10 AS 87/09 (nicht rechtskräftig)
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