Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt die Betitelung einer Person in einem Internetforum als „rechtsradikal“ ein Werturteil dar und ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern die Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einzustufen ist. In dem entschiedenen Fall bezog sich die beanstandete Bezeichnung auf einen antisemitischen Artikel. Hierzu stellten die Verfassungsrichter klar, dass prinzipiell durch eine gerichtliche Beweiserhebung nicht festzustellen ist, wann ein Beitrag „rechtsextrem“ ist, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild“ unterscheidet und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“.
Urteil des BVerfG vom 17.09.2012
Aktenzeichen: 1 BvR 2979/10
NJW 2012, 3712
NJW-Spezial 2012, 734