Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Bank die Verwendung einer Vertragsklausel untersagt, wonach Erben ihre Legitimation stets durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen haben. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Erbe sein Erbrecht nicht zwingend durch Vorlage des Erbscheins nachweisen, sondern der Nachweis kann auch in anderer geeigneter Form, wie durch Vorlage eines Erbvertrages und des Protokolls der Testamentseröffnung, erbracht werden.
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2012
Aktenzeichen: 31 U 55/12
NJW-Spezial 2012, 744